Der Kerngehalt der kreatürlichen Würde

Wenn aus Sachen Mitgeschöpfe werden: Überlegungen zum Umgang mit Tieren im geltenden Recht

von Antoine F. Goetschel

Zahllose landwirtschaftliche Nutztiere sind kürzlich auf bedenkliche Weise und zu noch bedenklicheren Zwecken zu Tode gebracht worden. Sie mussten ihr Leben hergeben, um einen krisengeschüttelten Markt zu stützen. Vertragen sich solche großangelegten Ausmerzaktionen mit der überwiegenden Tierschutzethik? Bekanntlich schützt das (deutsche) Tierschutzgesetz das Leben eines Tieres. Und es schreibt vor, dass Wirbeltiere nicht "ohne vernünftigen Grund" getötet werden dürfen (§ 1 und 17 Nr. 1 TierSchG). Nun haben die letzten Monate vor dem Hintergrund von BSE und der Maul- und Klauenseuche die verschiedenen Ansätze von "Vernunft" offen gelegt.

Während Tiernutzer darunter die Regulierung und Beruhigung des Marktes verstehen, vertritt ein Kommentar des Tierschutzgesetzes (Lorz/Metzger) eine Auffassung, die den Lebensschutz des Tieres in den Vordergrund stellt. So sind wohl Bestandsminderung und -regulierung verwilderter Katzen und Hunde erlaubt, denn solche Maßnahmen verhindern die unkontrollierte Fortpflanzung und ersparen den Tieren und deren Nachkommen tierschutzwidrige Lebensbedingungen. Auch gesellschaftlich anerkannte Gründe wie Fleischgewinnung zu Nahrungsmittelzwecken können darunter fallen, wobei sich Anhänger der vegetarischen Kost ihrem Minderheitsstatus nicht verschließen dürfen. Doch zweifelhaft bleibt die Qualifikation der Marktstützung als "vernünftiger Grund" im Sinne von Tierschutzrecht, Tierethik und Sozialadäquanz.

Aus zwei tierschutzrechtlichen Begriffen ist wesentlich mehr abzuleiten, als in der deutschsprachigen Debatte bislang versucht wurde: aus dem im deutschen Recht verankerten Begriff der "Mitgeschöpflichkeit" des Tieres und aus dem Umstand, dass das Tier im deutschen Zivilrecht keine Sache mehr darstellt. Der Paragraph 1 des Tierschutzgesetzes erkennt das Tier als "Mitgeschöpf" des Menschen an - ein Status, der bisher bestenfalls ansatzweise im Rechtsleben umgesetzt worden ist. Zwar bildet diese Formulierung Lorz und Metzger zufolge einen Auslegungsgrundsatz des Tierschutzgesetzes, doch welche Forderungen für das Tier daraus im einzelnen abzuleiten sind, wurde bislang offen gelassen. Im wesentlichen schränken Gesetzgeber und Rechtsanwender den Blick auf den Schutz des Tieres vor Schmerzen, Leiden, Schäden und Ängsten ein. Die Mitgeschöpflichkeit bleibt in der Regel links liegen - kein Wunder eigentlich bei den vielen "klassischen" Tierschutzwidrigkeiten, die es anzugehen gilt. Und doch soll dem Tier Respekt entgegengebracht werden in seinem "Tier-Sein", in seiner Art und nicht bloß vor irgendwie gearteten, namentlich körperlichen Misshandlungen.

Weiter geht die Diskussion in der Schweiz, und zwar nicht bloß, weil Tierschutz hier Verfassungsrang hat (Art. 80 BV) - wohlgemerkt ohne, dass jede Tiernutzung untersagt wäre -, sondern weil die "Würde der Kreatur" seit 1992 durch die Bundesverfassung geschützt wird (Art. 120 Abs. 2 BV). Die begriffliche Ähnlichkeit der kreatürlichen Würde (K. Barth) mit der Mitgeschöpflichkeit (F. Blanke) erlaubt es, auch für Deutschland ungefähr dieselben Schlussfolgerungen zur Frage zu ziehen, in welche Richtung sich Gesellschaft und Gesetzgeber in der Mensch-Tier-Beziehung rechtlich bewegen sollen.

Standen bisher die Interessen des Tieres an Freiheit von Leiden, Schmerzen, Schäden und Ängsten im Vordergrund (die so genannte Interessenschutz-Theorie als Ausdruck des direkten Tierschutzes, also des Tierschutzes um seiner selbst willen), schützt der Würdebegriff das Tier - darüber hinaus - in seinem Selbstzweck. Danach sind Tiere in ihrem Eigenwert anzuerkennen, also dürfen sie nicht überwiegend zu menschlichen Zwecken verwendet werden. Zu schützen sind auch die individuellen Interessen der Tiere an Leben, Selbsterhaltung und artgemäßer Selbstentfaltung (Integrität). Und menschliche Eingriffe in die Integrität des Tieres verletzen es in seiner Würde. Die Diskussion über die Umsetzung des Verfassungsbegriffs ist ein ständiger Prozess und in der Schweiz noch längst nicht abgeschlossen.

In den Vorarbeiten zur Novellierung des Schweizer Tierschutzgesetzes scheint beispielsweise noch nicht geklärt zu sein, ob der Kerngehalt der kreatürlichen Würde eindeutig dann verletzt ist, wenn das Tier nicht mehr als Lebewesen, sondern lediglich als Objekt für menschliche Zwecke verstanden wird (z.B. als reines Forschungsobjekt oder als reines Produktionsmittel); ob der Kerngehalt der kreatürlichen Würde (wie derjenige der Menschenwürde) unantastbar ist und ob eine Verletzung der Tierwürde stets widerrechtlich ist, wenn der Eingriff in die Integrität des Tieres faktisch zu einer Verneinung seiner Mitgeschöpflichkeit und seines Eigenwerts führt. Sind solche Eingriffe sämtlich zu verbieten, und sind bei allen anderen weniger schwerwiegenden Eingriffen die betroffenen Interessen des Tieres gegenüber den Interessen am Eingriff abzuwägen?

Aus der neuen schweizerischen Verfassungsbestimmung ergeben sich tiefgreifende Konsequenzen. Für den Schweizer Gesetzgeber muss klar werden, dass der Begriff der Würde der Kreatur bereits die im bestehenden Tierschutzgesetz aufgeführten Begriffe von Leiden, Schmerzen, Schäden und Angst umfasst (zusammengefasst unter dem Begriff "Belastungen"). Darüber hinaus jedoch wird er sich den folgenden Fragen nicht entziehen können: Wann ist ein Tier in seiner Würde verletzt, ohne den genannten Belastungen ausgesetzt zu sein? In welche Richtung ist das Tierschutzgesetz zu erweitern? Und wann liegt eine Würdeverletzung vor, bei der das Tier Belastungen ausgesetzt ist, die von der bisherigen Tierschutzgesetzgebung ganz oder teilweise erlaubt oder nicht erfasst ist? Eine breit angelegte Untersuchung müsste darlegen, in welchen Bereichen der Tierschutz von Haus-, Versuchs-, Nutz- und Wildtieren konzeptionell zu verstärken ist. So wird sich bei Heim- und Hobbytieren die Frage stellen, ob das Züchten mit Letalfaktoren, also mit Erbanlagen, die den Tod kurz vor oder nach der Geburt eines Tieres verursachen, geahndet werden soll. Auch kann es gegen die Mitgeschöpflichkeit bestimmter Heimtierarten verstoßen, wenn sie trotz nicht erfüllbarem großen Bedürfnis nach Bewegung und Sozialkontakten von Gesetzes wegen gehalten werden dürfen. Bestimmte Bereiche der Werbung sind zu überdenken, die Tiere lächerlich machen. Bei der Zucht landwirtschaftlicher Nutztieren treten tierwidrige Missstände auf, die unter dem Aspekt der Mitgeschöpflichkeit nicht länger geduldet werden dürfen. Stichworte wie Euterentzündungen, Gebärschwierigkeiten, körperliche Deformationen und die fehlende Möglichkeit, Grundbedürfnisse ausleben zu können, kann man hier nennen. Auch Versuchstiere sind in die Diskussion einzubeziehen. So fragt sich, ob schwerst belastende Tierversuche nicht der Vergangenheit angehören sollten, ob - und wenn ja, welche - Tierarten genetisch verändert werden dürfen und wie die Haltungsbedingungen von Versuchstieren, von Mäusen, Ratten, Meerschweinchen, Kaninchen, Haushühnern, aber auch von Katzen, Hunden und Affen, verbessert werden müssen, was Käfigabmessungen, Reizarmut, Sozialkontakte und Monotonie der Haltung anbelangt.

Ob schwierig zu haltende Wildtiere, insbesondere solche mit einem besonders großen Bewegungsbedürfnis, überhaupt gehalten werden dürfen im Wissen, dass man ihre Grundbedürfnisse nicht wird befriedigen können, wird ebenfalls zu diskutieren sein. Man denke etwa an Wale und Delfine, Eisbären, Primaten und Raubkatzen. Andere Tierarten mit weniger anspruchsvollen Bedürfnissen sollten allenfalls in wissenschaftlich geführten Zoologischen Gärten unter den von diesen nachzuweisenden Aspekten von Erziehung, Erholung, Forschung und Naturschutz gehalten werden dürfen. Die Verwendung von Wildtieren zu so genannten therapeutischen Zwecken ist zu hinterfragen (z.B. "dolphin-assisted therapy") und nötigenfalls durch domestizierte Tiere zu ersetzen. Mit der Aufwertung des Tierschutzes durch den Begriff der "Würde der Kreatur" ist auch der Vollzug des Tierschutzes durch Einführung zusätzlicher Instrumente zu verstärken. Gerechtfertigt scheint die Forderung nach der Einführung eines Rechtsanwalts für Tierschutz in Straf-, aber auch in Verwaltungssachen. Bereits seit zehn Jahren ist ein Rechtsanwalt für Tierschutzstrafsachen mit großem Erfolg im Kanton Zürich tätig. Zu diskutieren wären auch das Verbandsbeschwerde- und -klagerecht für gewisse Tierschutzorganisationen und der Ausbau des Beschwerderechtes der Behörden selber, die Steuerung des Tierschutzes durch Anreize (Subventionen, Produktdeklarationsvorschriften, Lenkungsabgaben), staatliche verhaltenslenkende Information und verbesserte Ausbildung im Bereich der Mensch-Tier-Beziehung auf allen Stufen. Zu denken ist auch an Aus- und Weiterbildung von Spezialisten für Tierschutzrecht und -ethik in den Bereichen Verwaltung, Strafuntersuchung und Richteramt.

Die Begriffe "kreatürliche Würde" und "Mitgeschöpflichkeit" sind eng miteinander verwandt. Während die "Würde" in bewusster Anknüpfung an die "Menschenwürde" den Eigenwert des Tieres zusätzlich hervorhebt, verweisen die Begriffe "Kreatur" und "Mitgeschöpf" den Mensch in eine bescheidenere Rolle gegenüber dem ihm in manchem ebenbürtigen Tier. Für die tierethische und rechtspolitische Diskussion über die Mensch-Tier-Beziehung lassen sich deshalb durchaus ähnliche, gar identische Folgerungen für Gesellschaft und Gesetzgeber in Deutschland ableiten. Wohl gilt das Tier in Deutschland seit 1990 nicht mehr als Sache: "Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt." (§ 90a BGB) Es folgen einzelne Bestimmungen über die großzügigere Bemessung der Heilungskosten sowie das grundsätzliche Verbot der Zwangsvollstreckung von Heimtieren (§ 90 a, § 251 Abs. 2, 903 Satz 2 BGB; § 811 c ZPO). Hingegen wird diese Grundsatzbestimmung kaum in ihrem programmatischen Charakter wahrgenommen. Es scheint, als ob der deutsche Gesetzgeber seine Hausaufgabe als erfüllt betrachtet, das Tier aus seinem Status als bloße Sache herausgehoben zu haben. So bedeutsam die Änderung des Sachstatus des Tieres auch ist: Weitere Novellierungen haben zu folgen. Andernfalls haben die Kritiker und Bedenkenträger recht behalten, es handle sich bei der Novellierung von § 90a um eine ,gefühlige Deklamation' bzw. eine ,nichtssagende Leerformel'.

Einige Beispiele mögen dies illustrieren und zur selbstkritischen Überprüfung der deutschen Rechtslage dienen. Eine gründliche Untersuchung wäre darüber zu wünschen, in welchen anderen Bereichen des Zivilrechts Änderungen notwendig sind, wenn das Tier eben keine Sache mehr ist: so bei der finanziellen Genugtuung über das eigene von einem Dritten getötete oder verletzte Tier, im Erbrecht, wenn fälschlicherweise das Tier als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt worden ist, und im Kaufrecht, sind doch die bestehenden Sondervorschriften aus dem Jahre 1899 veraltet. Und kann die Mensch-Tier-Beziehung im Mietrecht nicht besser einheitlich gelöst werden, als durch eine Fülle von einander widersprechenden Gerichtsentscheiden über mietvertragliche Klauseln und über erteilte, versagte oder widerrufene Genehmigungen?

Auch im Streitfall des Umgangsrechts wird das Tier im deutschen Recht kaum als "Nicht-Sache" behandelt. Haustiere tragen häufig Wesentliches zur Familie bei, zählen rechtlich aber bloß zum "Hausrat" nach HausratsVO. Bei der Zuweisung von Tieren ist der Richter nicht verpflichtet zu prüfen, bei welchem der scheidungswilligen Ehepartner das Tier besser untergebracht ist. Eine eigentliche tierschutzrechtliche Sorgerechtskomponente fehlt bislang. Dem gegenüber wird in der Schweiz diskutiert, dass tierschützerische Aspekte auch dann berücksichtigt werden, wenn eine Gemeinschaft aufgelöst wird, in deren Besitz sich ein Tier befindet.

Skandale rütteln wach. Und der wache Geist möge im Bereich von Tierethik und -recht seinen Blick öffnen für möglichst sämtliche Bereiche der Mensch-Tier-Beziehung. Das Tier als "Mitgeschöpf" muss auch dort geschützt werden, wo es weder leidet noch Schaden nimmt, sondern als Heim-, Versuchs-, Nutz- und Wildtier seine Grundbedürfnisse nicht ausleben kann. Auch außerhalb des klassischen Tierschutzrechts sind Anpassungen nötig - im Zivilrecht etwa, wo Novellierungen unter anderem im Fund- und Mietrecht und im Eigentumsrecht den Grundsatz zu verwirklichen haben, dass Tiere auch hier nicht mehr als reine Sachen behandelt werden dürfen. (Frankfurter Rundschau, 12. Juli 2001)

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